Im Naturschutzgebiet Valle Cavanata gelten einige Verhaltensregeln, die zum Schutz und dem Erhalt der dortigen Artenvielfalt eingehalten werden müssen. Diese Regeln sind in der Ordnung des Naturschutzgebiets zusammengefasst:

Ordnung des regionalen Naturschutzgebiets Valle Cavanata.

Kapitel I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1
(Allgemeine Vorschriften)

  1. Die vorliegende Ordnung trägt in Erfüllung der internationalen Verpflichtungen zum Schutz, zur Verwaltung, zur Erhaltung und zur Inwertsetzung des Feuchtgebiets „Valle Cavanata“ bei und stützt sich auf den Erlass Nr. 126 des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen vom 27. Januar 1978 betreffend die „Erklärung der internationalen Bedeutung des Feuchtgebiets namens Valle Cavanata aufgrund des am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen und per Erlass Nr. 448 des Präsidenten der Republik vom 13. März 1976 ratifizierten Übereinkommens über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung“.
  2. Die Vorschriften dieser Ordnung sind in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Regionalgesetzes 42/1996 nach Sachbereich, Fach und innerhalb des Schutzgebiets durchführten Aktivitäten untergegliedert und erforderlichenfalls mit einem Bezug auf die Zonierung des Schutzgebiets gemäß dem Erhaltungs- und Entwicklungsplan versehen.
  3. Diese Ordnung ist für das gesamte Gebiet des regionalen Schutzgebiets Valle Cavanata gültig und wird vom Verwaltungsorgan des Schutzgebiets umgesetzt.
  4. Bautätigkeiten werden entsprechend Art. 13 des Regionalgesetzes 42/1996 von den im Erhaltungs- und Entwicklungsplan enthaltenen städtebaulichen Durchführungsbestimmungen geregelt.
  5. Die Verwaltungsstrafen werden gemäß Artikel 40, Absatz 1 des Regionalgesetzes 42/1996 vom Direktor des Landesamts für Parke und Forste festgelegt und verhängt.
  6. Die Durchführung der vom Erhaltungs- und Entwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen erfolgt in Abweichung von den Verboten und Verfügungen dieser Ordnung.

Kapitel II
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER ZULÄSSIGEN TÄTIGKEITEN

Art. 2
(Landwirtschaft)

  1. In Anbetracht der geringen Fläche und der unerheblichen Bedeutung der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb des Schutzgebiets, zielt der Erhaltungs- und Entwicklungsplan auf die Renaturierung der derzeit bewirtschafteten Böden über die künstliche und spontane Wiederherstellung der natürlichen bzw. halbnatürlichen Kraut-, Strauch und Baumvegetationen ab.
  2. Bis zur Einverleibung der in Privatbesitz befindlichen oder zu anderen öffentlichen Körperschaften gehörenden bewirtschafteten Böden in das Landesvermögen ist es erlaubt, zum Zweck ihrer Renaturierung die derzeitigen landwirtschaftlichen Kulturen beizubehalten, und es wird die freie Fruchtfolge der Ackerflächen gewährleistet.

Art. 3
(Waldbau)

  1. Der Erhaltungs- und Entwicklungsplan zielt vorrangig auf die Erhaltung, die Verbesserung und die Vergößerung der Formationen von Küsten-, Au- und Tieflandwald ab. Die Bewirtschaftung der Wälder im Schutzgebiet erfolgt mit Hilfe des Waldbehandlungsplans, der gemäß Artikel 31 des Regionalgesetzes 42/1996 vom Verwaltungsorgan vorgeschlagen und vom Landesamt für Parke und Forste genehmigt wird.
  2. Der Waldbehandlungsplan – dessen Kosten das Verwaltungsorgan trägt – wird nach den Kriterien für naturnahen Waldbau erstellt und betrifft alle Waldflächen des Schutzgebiets. Die waldbaulichen Maßnahmen dienen hauptsächlich der Renaturierung, Verbesserung und Entwicklung der Waldgesellschaften und werden mit Hilfe höchst umweltverträglicher Techniken durchgeführt, die auf die Umwandlung der künstlich angelegten Laubwälder und die Umgestaltung der natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften abzielen; besonderes Augenmerk gilt dabei der Avifauna, indem günstige Bedingungen für die Rast, die Futtersuche und das Brüten geschaffen werden.

Art. 4
(Beweidung)

  1. Die Beweidung zur Bewirtschaftung und Kontrolle der Vegetation laut Zielsetzungen im Erhaltungs- und Entwicklungsplan und dem mehrjährigen Erhaltungs-, Verbesserungs- und Entwicklungsplan für den Tierbestand untersteht der direkten Kontrolle des Verwaltungsorgans.
  2. Aufgrund der physikalischen, geomorphologischen und vegetationsbedingten Eigenschaften des Schutzgebiets ist seine zootechnische Nutzung nicht vorgesehen.

Art. 5
(Pflege der Flora und Vegetation)

  1. Neben den bereits genannten Vorgaben für die natürliche bzw. halbnatürliche Kraut- und Strauchvegetation sowie für Weiden und Wälder sind sowohl die Flora als auch die Vegetation unter Schutz gestellt, um die biologische Vielfalt sicherzustellen.
  2. In den unter allgemeinem Schutz stehenden Zonen (RG-Zonen) und den Dienstbereichen (RP-Zonen) sind das Sammeln essbarer Pflanzenteile zum Verzehr sowie das Sammeln blühender und fruchttragender Pflanzenteile nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Regionalgesetzes 34/1981 geregelt.
  3. Für das Sammeln größerer als der in Artikel 6 des Regionalgesetzes 34/1981 festgelegten Mengen zur Verarbeitung pflanzlicher Produkte für den Verzehr und zum Sammeln von Wildpflanzen bzw. deren Teilen ausschließlich für wissenschaftliche oder Heilzwecke ist eine Genehmigung gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes 34/1981 erforderlich. Das Verwaltungsorgan wird auf Anfrage des Landesamts für Parke und Forste seine Stellungnahme zum Genehmigungsgesuch abgeben.
  4. Es können Baumarten oder örtlich beschränkte Pflanzengesellschaften benannt werden, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Fauna oder die Ökosysteme des Waldes besonders geschützt sind. Befinden sich die einzelnen Pflanzen oder Pflanzengesellschaften in Privatbesitz, bezahlt das Verwaltungsorgan eine angemessene Entschädigung gemäß der nachfolgenden Artikel 17 und 18. Die oben genannten Schutzbestimmungen und die Höhe der Entschädigungen sind Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Verwaltungsorgans.
    Art. 6
    (Wildtiermanagement)
  5. Alle die Wildtiere betreffenden Maßnahmen sind gemäß der Vorgaben in Artikel 36, Absatz 2 des Regionalgesetzes 42/1996 unter Befolgung des mehrjährigen Erhaltungs-, Verbesserungs- und Entwicklungsplans für den Tierbestand durchzuführen, der vom Verwaltungsorgan vorgeschlagen und vom Landesamt für Parke und Forste genehmigt wird. Der Plan regelt Punkt für Punkt das Management und die eventuellen Abschüsse von Wildtieren, die Fischquoten in Flüssen und im Meer, sowie die Sammelmengen essbarer Wirbelloser.
  6. Der mehrjährige Erhaltungs-, Verbesserungs- und Entwicklungsplan für den Tierbestand muss auf die Optimierung der Umweltbedingungen für die Fortpflanzung und die Standortwahl der größtmöglichen Anzahl an Vogelarten abzielen; dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass das Schutzgebiet auch das Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung der Ramsar-Konvention umfasst. Der Plan sieht spezielle Studien, Forschungen, Monitorings und Bestandserhebungen vor, anhand derer die Kenntnisse den Wildtierbestand betreffend – insbesondere den der Vögel – verbessert werden sollen.
  7. Der Fang bzw. das Sammeln essbarer Wirbelloser ist nur in dem Abschnitt des Schutzgebiets am Meer erlaubt. In dem unter Absatz 1 genannten Plan sind die sammel- bzw. fangbaren Arten sowie die diesbezüglich freigegebenen Zeiträume, Mengen, Methoden und Hilfsmittel aufgelistet.
  8. Die Angeltätigkeit ist im nördlich der Gemeindestraße nach Fossalon befindlichen Abschnitt des Averto-Kanals erlaubt und wird jährlich vom Landesamt für Fischereischutz Friaul Julisch Venetien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsorgan in Übereinstimmung mit dem in Artikel 36, Absatz 2 des Regionalgesetzes 42/1996 genannten Plan geregelt.
  9. Mit Hilfe des mehrjährigen Wildtiermanagementplans, der dem Gutachten des wissenschaftlich-technischen Ausschusses vorgelegt wird, ermittelt das Verwaltungsorgan allfällige ökologische Ungleichgewichte die Wildtiere betreffend. Sieht der Plan zur Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts bei den Wildtieren Abschüsse bzw. Erlegungen von Wildtieren vor, verfügt das Verwaltungsorgan dementsprechend und bedient sich hierfür seines internen Personals oder der zu diesem Zweck ermächtigten Mitglieder der Jagdreviere (kraft Gesetzes) einer Gemeinde, die zur Fläche des Schutzgebiets gehört, oder auch der zu diesem Zweck ermächtigten Personen, die mit der konstanten Unterstützung des Sicherheitspersonals des Schutzgebiets tätig sind.
  10. Das Verwaltungsorgan unterhält und pflegt die für Beobachtungen, Rast, Verpflegung, Bestandserhebung, Studium und Erforschung der Fauna notwendigen Einrichtungen. Zu diesem Zweck können in Ermangelung eigenen Personals mit den erforderlichen beruflichen Kenntnissen Abmachungen mit qualifizierten Unternehmen, Freiberuflern und Fachleuten getroffen werden. Das Verwaltungsorgan kann im Einklang mit dem in Absatz 1 erwähnten Wildtiermanagementplan nach eigenem Ermessen innerhalb des Schutzgebiets Tiere aus Pflege- und Auffangstationen wieder auswildern, die als überlebensfähig in der Wildnis in den passendsten und artgerechtesten Lebensräumen gelten.

Art. 7
(Wissenschaftliche Tätigkeiten)

  1. Erklärtes Hauptziel des Erhaltungs- und Entwicklungsplans ist die wissenschaftliche Forschung im Bereich Natur und Umwelt innerhalb der Schutzgebietsgrenzen; besonderes Augenmerk gilt dabei der Zoologie. Die wissenschaftliche Forschung wird gefördert und finanziell unterstützt.
  2. Das Verwaltungsorgan betreibt sowohl mit eigenem Personal, als auch – in bestimmten Forschungsbereichen – mithilfe beauftragter Einrichtungen, Unternehmen, Behörden und Freiberuflern wissenschaftliche Forschung.
  3. Das Verwaltungsorgan arbeitet für die Verbreitung und den Austausch von Informationen bezüglich der Fauna, und insbesondere der Avifauna, eng mit den wichtigsten wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland zusammen.

Art. 8
(Didaktik und Bildung)

  1. Das Verwaltungsorgan organisiert und leitet die Lehr- und Bildungsaktivitäten zur Verbreitung und Kenntnis der Natur und der historischen und landschaftlichen Kulturgüter des Schutzgebiets. Hierfür kommt eigenes Personal zum Einsatz und es werden Institute, Unternehmen, Behörden, Vereine sowie Freiberufler beauftragt.
  2. Das Verwaltungsorgan koordiniert die Lehr- und Bildungstätigkeiten innerhalb des Schutzgebiets. Zu diesem Zweck müssen Behörden, Einrichtungen und Vereine, die das Schutzgebiet nutzen möchten, ihre Programme und geplanten Aktivitäten dem Verwaltungsorgan mitteilen.
  3. Im Rahmen der vorab vereinbarten Programme arbeitet das Verwaltungsorgan für die Durchführung des Lehr- und Bildungsangebots mit Umweltverbänden zusammen, die gemäß Artikel 13 des Gesetzes 349/1986 anerkannt sind.

Art. 9
(Marketing)

  1. Das Verwaltungsorgan betreut die seiner Meinung nach am besten geeigneten Werbetätigkeiten für die Verbreitung und Kenntnis des Schutzgebiets und seiner Natur, sowie der soziokulturellen und naturhistorischen Besonderheiten.
  2. Das Verwaltungsorgan pflegt die Beziehungen und Verbindungen zu Behörden und Einrichtungen, deren Ziel die Förderung der Gebietskenntnis ist.
  3. Das Verwaltungsorgan veranlasst die amtliche Eintragung des Namens und des Logos des Naturschutzgebiets Valle Cavanata, auch um eine korrekte Werbetätigkeit sicherzustellen.

Art. 10
(Freizeitbeschäftigungen, Sport und Tourismus)

  1. Aufgrund der physikalischen, geomorphologischen und vegetationsbedingten Eigenschaften des Schutzgebiets sind die Freizeitbeschäftigungen sowie die sportlichen und touristischen Aktivitäten notwendigerweise auf eine touristische und naturkundliche Nutzung beschränkt, die mit dem Schutz ver Fauna, Flora und Vegetation, sowie des Bodens und der Gewässer vereinbar ist. Vorbehaltlich der im nachfolgenden Teil IV verfügten Verbote und Beschränkungen werden weitere, an Zufallsbedingungen gebundene Sonderbestimmungen vom Verwaltungsorgan ergriffen und an der Amtstafel der Gemeinde des Schutzgebiets veröffentlicht.
  2. Aufgrund der großen faunistischen Bedeutung des Schutzgebiets und um die Tiere nicht zu stören, sind Hunde nur angeleint und nur in nicht anderweitig gekennzeichneten Bereichen erlaubt; davon ausgenommen sind die Wachhunde für das Besucherzentrum und die anderen Gebäude des Schutzgebiets, Rettungs- bzw. Einsatzhunde mit dem vom Verwaltungsorgan beauftragten Personal.
  3. Touristische und naturkundliche Ausflugs- und Wandertätigkeiten im Schutzgebiet finden ausschließlich auf dem im Erhaltungs- und Entwicklungsplan festgelegten Wegenetz statt. Das Verwaltungsorgan veranlasst die Kontrolle und regelmäßige Instandhaltung der Wege, insbesondere der mit Tafeln versehenen sogenannten Naturinterpretationspfade, und sorgt für eine angemessene und umweltverträgliche Beschilderung.
  4. Das Verwaltungsorgan kann mit anderen Rechtssubjekten Verträge für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Wege abschließen, unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstungen und der Beschilderung. Das Verwaltungsorgan beschließt und genehmigt die Projekte für die Anlegung eines neuen Wegenetzes.
  5. Radwanderungen finden auf den Hauptverkehrswegen und den im Erhaltungs- und Entwicklungsplan festgelegten Radwegen statt. Das Verwaltungsorgan kennzeichnet die für den Fahrradverkehr verbotenen Strecken, insbesondere das Wanderwegenetz, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten.
  6. Reitausflüge finden ausschließlich auf dem hierfür vorgesehenen und im Erhaltungs- und Entwicklungsplan festgelegten Wegenetz statt.
  7. Reittouristische Aktivitäten können nach Unterzeichnung einer entsprechenden Konvention mit dem Verwaltungsorgan von anderen Rechtssubjekten durchgeführt werden.
  8. In Anbetracht des großen und guten Angebots an Campingeinrichtungen in der Umgebung des Schutzgebiets, sind innerhalb des Schutzgebiets keine Campingmöglichkeiten vorgesehen.
  9. In jedem Fall erfolgt die Ausübung von Wander-, Erholungs-, Sport- und Tourismustätigkeiten auf eigene Gefahr.

Art. 11
(Abbautätigkeiten)

  1. Die Bewegung und Entnahme von Schlamm, Sand und Kies nach unvorhersehbaren Ereignissen wie Überschwemmungen, Sturmfluten und Katastrophen im Allgemeinen muss mit dem Verwaltungsorgan vereinbart werden, das eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt.

Art. 12
(Verkehr von Kraftfahrzeugen)

  1. Kraftfahrzeuge der öffentlichen Versorgungsdienstleistungen dürfen frei zirkulieren.
  2. Der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf den einfachen öffentlichen Straßen, für die kein Verbot laut nachfolgendem Artikel 15, Buchstaben b) und c) gilt, ist frei.

Art. 13
(Wasserbauliche Maßnahmen, Verbauungen, Ableitungen und Ausbaggerungen)

  1. Das Verwaltungsorgan gibt eine bindende Stellungsnahme zu den Projekten für wasserbauliche Maßnahmen, Verbauungen, Ableitungen und Ausbaggerungen gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes 42/1996 ab, wobei die folgenden technischen Grundsätze berücksichtigt werden:
    a) Wasserbauliche Maßnahmen, Verbauungen, Ableitungen und Ausbaggerungen sind – sofern für notwendig befunden – umwelttechnischen Kriterien anzupassen und müssen sich hinsichtlich Art, Größe und Ausführung stimmig in ihre Umgebung einfügen;
    b) Verwahrloste Bereiche jeglicher Art, für die Maßnahmen zur Wiedergewinnung, Wiederherstellung oder Aufwertung der Umweltsituation vorgesehen sind, müssen nach umwelttechnischen Kriterien und Verfahren gestaltet werden.

Kapitel III
TÄTIGKEITEN, DIE DAS VERWALTUNGSORGAN MIT SPEZIELLEN VORSCHRIFTEN REGELT, DIE AN DER AMTSTAFEL DER GEMEINDE DES SCHUTZGEBIETS ZU VERÖFFENTLICHEN SIND

Art. 14
(Vorschriften des Verwaltungsorgans)

  1. In Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben des vom Regionalgesetz 42/1996 vorgesehenen Erhaltungs- und Entwicklungsplans regelt das Verwaltungsorgan gemäß Artikel 18, Absatz 2, Buchstabe a) des Regionalgesetzes 42/1996 die im Folgenden aufgelisteten Tätigkeiten:
    a) Allgemeine und besondere Einschränkungen beim Sammeln von Pilzen, als Folge bestimmter technischer, biologischer und wissenschaftlicher Gründe, die an die jahreszeitlich bedingte Veränderung der natürlichen Ökosysteme gebunden sind;
    b) Allgemeine und besondere Einschränkungen beim Sammeln von Mollusken (Weichtieren) und anderen essbaren Wirbellosen, als Folge bestimmter technischer, biologischer und wissenschaftlicher Gründe, die an den Schutz einzelner Arten und das Gleichgewicht der natürlichen Ökosysteme gebunden sind;
    c) Allgemeine und besondere Einschränkungen beim beim Fang von Fischarten in Meeresbereichen, die sich in Staatsbesitz befinden, als Folge bestimmter technischer, biologischer und wissenschaftlicher Gründe, die an den Schutz einzelner Arten und das Gleichgewicht der natürlichen Ökosysteme gebunden sind;
    d) Verbot aller Tourismus- und Freizeitaktivitäten, einschließlich des Besuchs und der Nutzung der schutzgebietseigenen Unterkünfte, die eine Störung der Fauna – insbesondere der Vogelnistplätze – darstellen.
  2. Das Verwaltungsorgan des Schutzgebiets kann zusätzlich zu den im nachfolgenden Artikel 15 vorgesehenen Verboten weitere Verbote erlassen und regelt die allfällig dafür geltenden Ausnahmefälle. Die Anordnung des Verwaltungsorgans bezüglich der oben genannten Vorschriften ist an der Amtstafel der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde zu veröffentlichen.

Kapitel IV
VERBOTE

Art. 15
(Verbote)

  1. Sofern nicht anderweitig in dieser Ordnung verfügt, sind im gesamten Gebiet des Schutzgebiets die im Folgenden aufgelisteten Tätigkeiten verboten:
    a) das Töten, Fangen und Stören, sowie das Beschädigen, Zerstören und die Entnahme von Nestern, Bauen und Eiern jedweder Tierart; davon ausgenommen sind die Vorgaben des vorherigen Artikels 6, sowie das Vorliegen der in Artikel 54 ital. StGB genannten Bedingungen;
    b) das Mitführen von Jagdwaffen oder zerstörerischer und für den Fang von Wildtieren konzipierter Mittel von Privatpersonen; davon ausgenommen sind die Vorgaben des vorhergehenden Artikels 6;
    c) das Sammeln und der Transport von Wildtieren oder deren Teilen, die auf beliebige Art und Weise und zu einer beliebigen Zeit und an einem beliebigen Ort aufgefunden wurden; davon ausgenommen sind die Vorgaben des vorhergehenden Artikels 6;
    d) das Aussetzen von Wild- oder Haustieren durch Personen, die nicht vom Verwaltungsorgan beauftragt wurden;
    e) die Veranstaltung von Angelwettbewerben;
    f) das Angeln südlich der Gemeindestraße nach Fossalon;
    g) das Sammeln, Beschädigen und Zerstören aller Pflanzenarten innerhalb des Schutzgebiets (davon ausgenommen sind die Vorgaben der vorhergehenden Artikel 2,3,4 und 5) oder ohne die Genehmigung des Verwaltungsorgans. Die besagte Genehmigung ist nicht erforderlich für Besitzer oder Personen mit rechtmäßigem Nutzungs- und Teilnutzungsrecht auf die Immobilien. Besonders streng wird das Verbot für die folgenden Arten gehandhabt, denen als Endemiten oder besondere Seltenheiten des Küstenstreifens der Region eine große naturschützerische Bedeutung zukommt: Venezianisches Hundsgift (Trachomitum venetum), Seidengras (Erianthus ravennae), Strandflieder (Limonium densissimum und Limonium serotinum) und Dünen-Zypergras (Cyperus kalli);
    h) das Einführen fremder Pflanzenarten in die wild wachsende Flora des Schutzgebiets ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsorgans;
    i) das Fällen und Beschädigen von Baumarten oder örtlich beschränkten Pflanzengesellschaften von besonderer Bedeutung für die Fauna oder die Ökosysteme des Waldes; sie werden vom Verwaltungsorgan festgelegt (siehe vorhergehender Artikel 5, Punkt 4), sind in speziellen Karten gekennzeichnet und mit Hinweistafeln versehen;
    l) waldbauliche Maßnahmen, die nicht mit dem entsprechenden Waldbehandlungsplan vereinbar sind;
    m) das nicht genehmigte Weiden sowohl auf öffentlichem, als auch auf privatem Besitz, gemäß Artikel 636 ital. StGB;
    n) das Zerstören und Verändern stellenweise vorhandener geomorphologischer und hydrologischer Besonderheiten sowie naturwissenschaftlich wertvoller Lebensräume;
    o) das Schaffen von Müllhalden und das Ablagern jeglicher Art von Müll;
    p) die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, Grundwasserentnahmen, das Verändern der Bodenmorphologie, das Trockenlegen von Feuchtgebieten und das Lagern von Inertstoffen;
    q) das Wandern außerhalb des angelegten Wegenetzes in Zonen, in denen das Verlassen der Naturinterpretationspfad verboten ist;
    r) das Fahren mit jeglicher Art von Wasserfahrzeug oder Boot;
    s) das Baden in eigens mit Hinweistafeln versehenen Verbotszonen;
    t) das Wildcampen;
    u) das Überfliegen mit einer Flughöhe unter 300 m NHN mit Luftfahrzeugen für Tourismus-, Amateur- und Sportzwecke;
    v) Luftschall- und Lichtemissionen, die für die zulässigen und genehmigten Tätigkeiten nicht unerlässlich sind;
    z) Freizeit- und Tourismusaktivitäten, die im Widerspruch zu Artikel 10 dieser Ordnung stehen.

Art. 16
(Strafen)

  1. Verbotsverstöße gemäß Artikel 15 dieser Ordnung werden mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000 – 1.000.000 Lire geahndet, wie in Artikel 39, Absatz 2 des Regionalgesetzes 42/1996 vorgesehen.
  2. Verstöße gegen die vom Verwaltungsorgan des Schutzgebiets erlassenen Vorschriften gemäß Artikel 14 dieser Ordnung werden mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000 – 1.000.000 Lire geahndet, wie in Artikel 39, Absatz 3 des Regionalgesetzes 42/1996 vorgesehen.

Kapitel V
KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN

Art. 17
(Kriterien)

  1. Parallel zur Verabschiedung der Jahresprogramme der Verwaltungstätigkeiten des Schutzgebiets bzw. nach Billigung des Durchführungsplans legt das Verwaltungsorgan die direkt und indirekt durchgeführten Tätigkeiten fest, die Schäden an Privateigentum verursachen können. Diese Schäden können land- und forstwirtschaftliche Produktionstätigkeiten sowie Immobilien betreffen.
  2. Bei nachweislichen Schäden durch die Geschäftstätigkeiten des Verwaltungsorgans, ist ebendieses verpflichtet, Privatpersonen eine Entschädigung im Ausmaß von maximal 100% nach Abzug allfällig bezahlter Versicherungsprämien zu zahlen; dies gilt für die folgenden Fälle:
    a) für Verdienstausfälle (teilweise oder ganz) aufgrund der Nichtnutzung des Sachguts;
    b) für Schäden an den Sachgütern selbst.
  3. Die im Sinne dieser Ordnung ausgezahlten Entschädigungen sind nicht häufbar mit Vergütungen, die gemäß Regionalgesetz 15/1994 und der Durchführungsverordnung (Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 0373/Pres vom 10. Oktober 1996) fällig sind.

Art. 18
(Modalitäten)

  1. Nach der umgehenden Meldung reichen die an der Erlangung der Entschädigung interessierten Privatpersonen dem Verwaltungsorgan binnen einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach dem Schadensereignis ein spezielles Gesuch ein; darin sind Zeitpunkt und Beschreibung des Vorfalls anzugeben und eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsakt) beizufügen, aus der das Eigentum oder der rechtmäßige Besitz der beschädigten oder zerstörten Sachgüter, sowie das allfällige Bestehen von Versicherungspolicen mit Angabe der jeweiligen maximalen Deckung hervorgehen.
  2. Die Maßnahmen zur Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen sowie zur Schadensbewertung werden binnen 60 Tagen nach Einreichen des Gesuchs vom Verwaltungsorgan ergriffen.
  3. Die Schadensregulierung erfolgt – in der vom Verwaltungsorgan für zulässig erklärten Höhe – innerhalb der nachfolgenden 30 Tage, unter Berücksichtigung allfälliger Versicherungspolicen.

Teil VI
TÄTIGKEITEN, PRODUKTIONS- UND DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE, DENEN DAS RECHT DRITTER AUF DIE NUTZUNG VON NAMEN UND LOGO DES SCHUTZGEBIETS ERTEILT WIRD

Art. 19
(Namens- und Logonutzung)

  1. Das Nutzungsrecht für Name und Logo des Schutzgebiets wird auf Gesuch der Interessierten per Verfügung des Verwaltungsorgans erteilt.
  2. Das Verwaltungsorgan legt zudem die Ober- und Untergrenze der dafür fälligen Vergütung fest.
  3. Der Mindest-Vergütungsbetrag wird Antragstellern gewährt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a) in der Gemeinde des Schutzgebiets ansässige lokale Rechtssubjekte, Firmen und Unternehmen, die in der näheren Umgebung des Schutzgebiets in Sektoren wie Agrotourismus, Gaststättengewerbe, Tourismus, Handwerk, ökologische Landwirtschaft, Fischzucht und den Dienstleistungstätigkeiten tätig sind.

Art. 20
(Vorübergehende Bestimmungen)

  1. Bis zur Verabschiedung des Erhaltungs- und Entwicklungsplans des Naturschutzgebiets Valle Cavanata finden weiterhin die vor dieser Ordnung geltenden Bestimmung Anwendung, wenn eine Bestimmung der vorliegenden Ordnung sich speziell auf eine der RN-, RG- oder RP-Zonen bzw. auf Angaben zum Verkehr und Wegenetz bezieht.
  2. Bis zur Verabschiedung des Waldbehandlungsplans bedarf jedwede Maßnahme in den Wäldern des Schutzgebiets einer Genehmigung durch das Landesamt für Parke und Forste.

GEZEICHNET: DER VORSITZENDE: ANTONIONE