Das Habitat (Wortherkunft von lateinisch habitare ‚wohnen‘) bezeichnet den durch spezifische biotische und abiotische Faktoren bestimmten Ort bzw. Lebensraum, an dem eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart leben, sich entwickeln und sich fortpflanzen kann, und der eine Lebensqualität garantiert, die sich bedingt durch klimatische oder demografische Veränderungen verbessern oder verschlechtern kann. Im Wesentlichen ist es die Lebensstätte einer Tier- oder Pflanzenpopulation.
Am 21. Mai 1992 verabschiedeten die damaligen EU-Mitgliedsstaaten die sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie; Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) mit dem erklärten Ziel, die biologische Vielfalt auf europäischem Territorium durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen zu schützen und zu fördern.
Im Rahmen dieser Richtlinie wurde eine Reihe von Lebensräumen von gemeinsamem Interesse als so genanntes Besonderes Erhaltungsgebiete BEG (oder FFH-Gebiet) vollständig unter Schutz gestellt. Die Kandidaten-Gebiete hierfür werden als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bezeichnet. Die Vogelschutzgebiete gemeinsamen Interesses werden als Besonderes Schutzgebiet BSG (oder Europäisches Vogelschutzgebiet ESG) bezeichnet und befinden sich entlang der Flugrouten von Zugvögeln. Sie dienen der Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Habitate zum Schutz und dem Management der wildlebenden Zugvogelbestände und wurden von den EU-Mitgliedstaaten durch die sog. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG; später ersetzt durch die aktuell gültige Richtlinie 2009/147/EG) ausgewiesen. Die nach den beiden Richtlinien benannten Schutzgebiete – also FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete – bilden zusammen das Netzwerk Natura 2000. Anhand dieser Maßnahmen sollen all jene Tier- und Pflanzenarten geschützt werden, die von prioritärer Bedeutung sind oder eine Schlüsselrolle innerhalb der Ökosysteme innehaben; sie sind in den jeweiligen Anhängen der Richtlinien gelistet.
Die Anhänge werden regelmäßig und in Abstimmung mit der jeweils aktuellen Roten Liste auf den neuesten Stand gebracht, wobei die jüngsten Entwicklungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse miteinbezogen werden. Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Italien erfolgte am 8. September 1997 per Verordnung des Staatspräsidenten (geändert und vervollständigt per Verordnung Nr. 120 vom 12.03.2003).
Zusammengenommen bilden die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, kurz FFH-Richtlinie, und die Vogelschutzrichtlinie das Herzstück der europäischen Politik in Sachen Schutz der biologischen Vielfalt und sind die Rechtsgrundlage, auf die sich das Netzwerk Natura 2000 stützt.
Die FFH-Richtlinie zielt darauf ab, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen“ (Art. 2). Diesbezüglich benennt die Richtlinie zweckdienliche Mittel, um die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung der in ihren Anhängen aufgelisteten Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (siehe Auflistung in den Anhängen) in zufriedenstellendem Erhaltungszustand sicherzustellen.
Die FFH-Richtlinie hat zwei wesentliche Säulen: das Schutzgebietsnetz Natura 2000, aus Gebieten für die Erhaltung der in Anhang I und II aufgelisteten Lebensräume bzw. Arten, sowie das Schutzsystem der in Anhang IV und V aufgelisteten Arten.
Die Richtlinie legt Regeln für das Management der Natura 2000-Gebiete, die Prüfung der Verträglichkeit (Art. 6), die Finanzierung (Art. 8), die Überwachung und die Erstellung von Berichten der einzelnen Mitgliedstaaten über die Durchführung der im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Maßnahmen (Art. 11 und 17) sowie den Erlass eventueller Ausnahmeregelungen (Art. 16) fest. Ferner erkennt sie den Wert von Landschaftselementen an, die im Rahmen der ökologischen Kohärenz von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind (Art. 10).
Im Rahmen des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 wurden das FFH-Gebiet und das Europ. Vogelschutzgebiet „IT 3330006 Val Cavanata e Banco Mula di Muggia“ eingerichtet, die sich teilweise mit dem Regionalen Naturschutzgebiet Valle Cavanata überschneiden.
Innerhalb des Regionalen Naturschutzgebiets Valle Cavanata sind vor allem der Strandwald, die Luseo-Wiese, das Jungfischbecken und die Wattbereiche, der Strand, die Valle da Pesca (abgegrenztes Wassergebiet innerhalb der Lagune) und die tiefen Wasserbereiche von besonderer Bedeutung.